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- Artikel-Nr.: 256089
- Hersteller Name: Dreiturm
- Hersteller Nummer: 4684
- EAN: 4002017046848
- Gewicht: 10 kg
Gefahrenhinweise
Bitte beachten Sie die Gefahrenhinweise zu diesem Artikel. Mehr dazu.
Gefahrwort: Gefahr!
Einordnung nach CLP-Verordnung
Symbole |
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Signalwort | Gefahr! | ||||
H-Sätze | H226: Flüssigkeit und Dampf entzündbar. H319: Verursacht schwere Augenreizung. | ||||
EUH-Sätze | EUH210: Sicherheitsdatenblatt auf Anfrage erhältlich. EUH208: Enthält Gemisch aus: 5-Chlor-2-methyl-2H-isothiazol-3-on [EG Nr. 247-500-7] und 2-Methyl-2H-isothiazol-3-on [EG Nr. 220-239-6] (3:1). Kann allergische Reaktionen hervorrufen. | ||||
P-Sätze | P102: Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. P210: Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen sowie anderen Zündquellenarten fernhalten. Nicht rauchen. P240: Behälter und zu befüllende Anlage erden. P241: Explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel / Lüftungsanlagen / Beleuchtung / … verwenden. (Die vom Gesetzgeber offen gelassene Einfügung ist vom Inverkehrbringer zu ergänzen) P242: Nur funkenfreies Werkzeug verwenden. P243: Maßnahmen gegen elektrostatische Entladungen treffen. P264: Nach Gebrauch … gründlich waschen. (Die vom Gesetzgeber offen gelassene Einfügung ist vom Inverkehrbringer zu ergänzen) P280: Schutzhandschuhe / Schutzkleidung / Augenschutz / Gesichtsschutz tragen. P303+P361+P353: Bei Kontakt mit der Haut (oder dem Haar): Alle beschmutzten, getränkten Kleidungsstücke sofort ausziehen. Haut mit Wasser abwaschen/duschen. P305+P351+P338: Bei Kontakt mit den Augen: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen. Vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen. P337+P313: Bei anhaltender Augenreizung: Ärztlichen Rat einholen / ärztliche Hilfe hinzuziehen. P370+P378: Bei Brand: … zum Löschen verwenden. (Die vom Gesetzgeber offen gelassene Einfügung ist vom Inverkehrbringer zu ergänzen) P403+P235: Kühl an einem gut belüfteten Ort aufbewahren. P501: Inhalt / Behälter … zuführen. (Die vom Gesetzgeber offen gelassene Einfügung ist vom Inverkehrbringer zu ergänzen) |